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Impressumspflicht – Pflichtangaben

Nahezu auf jeder Seite, die man im Internet findet, stößt man auf ein Impressum. Doch einfach nur ein Impressum zu haben reicht nicht aus, es kommt auf die Details an. Rund 90 % aller Internetseiten sind von der Impressumspflicht betroffen. Nur einige Ausnahmen sind davon ausgenommen. Wir erklären Ihnen, für welche Websites die Impressumspflicht gilt, was alles in ein Impressum gehört und wo ein Impressum am besten platziert sein sollte. Weiter gibt es Änderungen aufgrund der DSGVO.

Die Informationspflichten gemäß § 5 des Telemediengesetzes (TMG) regeln, welche Angaben im Impressum veröffentlicht werden müssen, um die Transparenz und die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter sicherzustellen. Diensteanbieter im Sinne der Impressumspflicht nach Telemedien sind Personen oder Unternehmen, die Telemedien zur Verfügung stellen, sei es in Form von Websites, Blogs oder sozialen Netzwerken. Nachfolgend fassen wir die notwendigen Pflichtangaben zusammen.

Vortrag in unserem Unternehmerkreis sorgte für AHA-Effekte

Gemeinsam mit den Rechtsexperten der IHK-Darmstadt, organisierten wir im Juli 2014 einen Informationsabend, für unseren im Jahr 2006 ins Leben gerufenen südhessischen Unternehmerkreis „Odenwald Network“. Es drehte sich um die Stolperfallen, Risiken und Chancen in den neuen Medien und im Umgang mit den Kundendaten. Noch immer sehe ich erstaunte Gesichter, als der Impuls kam, dass die Datenschutzbestimmungen vom Impressum, aufgrund des Bundesdatenschutzgesetz (BDGS), getrennt voneinander über einen einzelnen Link zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Augen wurden dann sehr groß, als der Impuls kam, dass ein Kunde (strenggenommen) schriftlich einwilligen muss, wenn seine Daten in einer Vertriebsdatenbank (CRM) gespeichert werden, z.B. Geburtstag. Diese beiden Beispiele zeigen auf, wie oft es doch auf die Details ankommt und wie wichtig unsere persönlichen Veranstaltungen ergänzend zu den Online-Beiträgen sind. Nur zwei der anwesenden Unternehmer/innen waren zum damaligen Zeitpunkt von Ihren Internetdienstleistern informiert worden.

Für wen gilt die Impressumspflicht?

Für wen gilt die Impressumspflicht?Das Telemediengesetz (TMG) regelt, für wen die Impressumspflicht notwendig ist. Im § 5 geht um „geschäftsmäßige Online-Dienste“. Davon sind alle Leistungen, Waren oder Inhalte auf der Website betroffen, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Hauptsächlich betroffen von dem Paragrafen sind Online-Shops und Dienstleister wie Web-Hoster. Aber auch Unternehmen, die für ihre eigenen Produkte Werbung betreiben. Zudem sind journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte durch die Vorschrift des § 55 Rundfunkstaatsvertrages (RStV) ebenfalls von der Impressumspflicht betroffen. Dabei ist es hier schwer zu sagen, ob auch Blogger unter die Vorschrift fallen. Was nun noch im journalistischen Bereich liegt und was nicht, ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

 

Wer ist nicht von der Impressumspflicht betroffen?

Auch hier gilt wieder § 55 des Rundfunkstaatsvertrags (RStV). In diesem steht, dass Angebote, die „ausschließlich persönlichen oder familiären Zweck dienen“, von der Impressumspflicht ausgeschlossen sind. Das heißt rein private Websites, die für Familie, Freunde oder einem selbst erstellt wurden, benötigen kein Impressum. Allerdings ist hier zu beachten, dass auch hier keine Werbung geschaltet werden darf. Selbst, wenn mit der Werbung keine oder minimale Umsätze generiert werden. Es kann jedoch nicht schaden, im Zweifelsfall doch noch ein Impressum einzufügen.

Besteht für Social-Media-Kanäle auch die Impressumspflicht?

Besteht für Social-Media-Kanäle auch die Impressumspflicht?Auch Social-Media-Kanäle, wie beispielsweise eine Facebook-Page, sind von der Impressumspflicht betroffen. Genauso wie für Shop-Präsenzen auf eBay oder Amazon. Vor allem in diesem Bereich kommt es des Öfteren zu Abmahnungen wegen fehlenden oder fehlerhaften Angaben. Bei einem Social-Media-Profil kann das Impressum auch als Link zur eigenen Homepage eingebunden werden. Für das Impressum auf diesen Plattformen gelten die gleichen Pflichtangaben wie für das Impressum auf einer Website.

 

 

Wo muss das Impressum auf der Seite eingebunden sein?

Laut Gesetz muss die Anbieterkennzeichnung „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass maximal zwei Klicks von der Startseite ausreichen. Vier Klicks sind hingegen bereits zu viel. Deswegen ist es empfehlenswert, das Impressum in einem eigenen Menüpunkt in der Navigation einzubinden. So wird gewährleistet, dass das Impressum von jeder Unterseite zu erreichen ist. Außerdem ist darauf zu achten, dass die Anbieterkennzeichnung nicht in einem Pop-up-Fenster erscheint, da dies nicht von jedem Nutzer unterstützt wird. Dadurch sind die Angaben nicht sichtbar und gelten als nicht vorhanden.

 

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?

Welche Strafen drohen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?In erster Linie gilt ein fehlerhaftes oder unvollständiges Impressum als Wettbewerbsverstoß, der dem Anbieter einen Vorteil verschaffen kann. Bei fehlender E-Mail kann der Anbieter einer möglichen Reklamation aus dem Weg gehen. Somit kann es zu einer Abmahnung kommen. Dabei können Anwaltskosten in Höhe von mindestens 500 Euro anfallen. Allerdings ist die Rechtsprechung hier nicht ganz einheitlich. Manche Gerichte sehen ein fehlendes Impressum als Rechtsverstoß an, andere Gerichte jedoch nicht.

 

 

 

 

Was gehört in das Impressum?

Wer von der Impressumspflicht betroffen ist, benötigt folgende Punkte in seinem Impressum. Darunter sowohl der voll ausgeschriebene Name als auch eine belieferbare Postanschrift. Bei juristischen Personen (GmbH/AG) muss die Rechtsform angegeben werden. Zudem muss die E-Mail angegeben werden. Die Telefonnummer ist auch anzugeben oder ein Kontaktformular, wenn innerhalb von 60 Minuten geantwortet werden kann. Außerdem gehört meistens noch die Aufsichtsbehörde, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Registernummer ins Impressum. Darüber hinaus muss das Impressum über maximal zwei Klicks erreichbar sein.

Ein Beispiel für die Website einer GmbH:

Max Mustermann GmbH
Impressumsstraße 45, 12345 Musterstadt
Telefon: +49 31 123456, Fax: +49 30 123456
E-Mail: kontakt@mustermann-max.de
Internet: www.mustermann-max.de
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Max Mustermann
Registernummer: HRB 9425
Registergericht: AG Musterstadt
Wenn vorhanden: Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 635453664839

DSGVO -UPDATE:

Mit dem Inkrafttreten der DSGVO Ende Mai 2018, muss der Datenschutzbeauftragte auch im Impressum erscheinen.

 

Betrifft die Impressumspflicht auch Baustellenseiten?

Betrifft die Impressumspflicht auch Baustellenseiten?Eine Impressumspflicht für Baustellenseiten besteht nicht zwangsläufig. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Website eine komplette Baustellenseite ist oder ob sich auf der Seite noch andere Inhalte, wie beispielsweise Werbeanzeigen befinden. Das Landgericht Aschaffenburg entschied im Jahr 2012, dass der Betreiber der Website der Impressumspflicht unterliegt. Dieser hatte auf seine Website „Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz“ stehen. Gleichzeitig gab es aber auch ein Logo des Seitenbetreibers und ein Link zu einem PDF, die ein Anzeigenblatt enthielt.

 

Wie kann man ein Impressum erstellen?

Sind Sie sich unsicher, ob Sie Ihr Impressum richtig erstellt haben und der aktuellen Gesetzesregelung entspricht? Es gibt mehrere Wege, die zu einem sicheren Impressum führen. Der sicherste geht über einen Rechtsanwalt, die Best-Practice von Internetseiten-Anbietern wie wir es sind, ist auch stets zeitaktuell oder Sie nutzen einen der zahlreichen Impressum Generatoren. Mit den Generatoren können Sie ganz bequem ein Impressum mit individuellen Daten erstellen. Die meisten Impressum Generatoren sind kostenlos und helfen Ihnen bei einem abmahnsicheren Impressum weiter, übernehmen jedoch nicht die Haftung, wie es ein Rechtsanwalt anbieten kann.

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